Gerson Trüg
Einziehung bei Marktmanipulation und Zugriff auf E-Mails beim Provider
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- 10.1628/jz-2021-0181
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Der 5. Strafsenat des BGH (JZ 2021, 577, in diesem Heft) hatte sich mit zwei Problemkreisen auseinanderzusetzen: zum einen mit der Bestimmung des erlangten Etwas gemäß § 73 Abs. 1 StGB als Bezugsgröße für Einziehungsentscheidungen in Fällen strafbarer Marktmanipulation und zum anderen mit der Frage, ob – und gegebenenfalls inwieweit – § 100a Abs. 1 StPO taugliche Eingriffsgrundlage für den Zugriff auf beim Provider zwischen- oder endgespeicherte, also »ruhende« E-Mails ist. Nach jeweils näherer Erläuterung zeigt sich, dass die Entscheidung nur hinsichtlich des erstgenannten Problemkreises überzeugt.