Felix Andreas Kiefner
Entgrenzter Besitzschutz: § 861 BGB im Kontext der Vermögensdelikte
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- 10.1628/jz-2024-0327
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Der 3. Strafsenat des BGH hat entschieden, dass die Strafbarkeit wegen Erpressung gemäß § 253 StGB mangels Rechtswidrigkeit der vom Täter erstrebten Bereicherung entfällt, wenn der Täter - mag er auch selbst im Verhältnis zu einem Dritten fehlerhaft im Sinne des § 858 Abs. 2 BGB besitzen - gegen das Erpressungsopfer einen possessorischen Besitzschutzanspruch gemäß § 861 Abs. 1 BGB hat oder sich einen solchen Anspruch jedenfalls vorstellt. Felix Kiefner hält der Entscheidung entgegen, dass ein Anspruch nach § 861 Abs. 1 BGB in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden zivilrechtlichen Auffassung nicht das Vermögen des Besitzers schützt, sondern das öffentliche Interesse an friedlichen Besitzverhältnissen sowie ein privates, nicht vermögensmäßiges Interesse des Besitzers an kontinuierlichen Besitzverhältnissen.