Oliver Mörsdorf
Europäisierung des Privatrechts durch die Hintertür?
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- 10.1628/jz-2019-0384
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In seinen Urteilen Egenberger und Bauer hat der EuGH die unmittelbare Bindung Privater an diverse, in der Grundrechte-Charta statuierte Unionsgrundrechte festgestellt. Parallel hierzu zieht der EuGH in jüngerer Zeit verstärkt Unionsgrundrechte auf argumentativer Ebene zur Schließung sekundärrechtlicher »Schutzlücken« heran. Auch wenn der Gerichtshof hierbei auf etablierte Instrumente des Unionsrechts zurückgreift, führt deren unreflektierte Anwendung auf Charta-Grundrechte im Ergebnis zu einer umfassenden Bindung der Mitgliedstaaten an dieselben und, damit einhergehend, zu einer systemwidrigen Einschränkung der Handlungsspielräume des nationalen Privatrechtsgesetzgebers.