Europarecht. Bürgerliches Recht
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- 10.1628/002268811797906338
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Die Frage, wer das Risiko des Aus- und (Wieder-)Einbaus trägt, wenn Verbrauchsgüter vom Käufer eingebaut werden, die sich danach als mangelhaft herausstellen, war Gegenstand zweier Vorlagen an den EuGH. Dagmar Kaiser (JZ 2011, 978, in diesem Heft) sieht in der Konsequenz der Entscheidung den deutschen Gesetzgeber in der Pflicht.