Europarecht. Bürgerliches Recht
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- 10.1628/002268815X14388451684475
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Der EuGH legt die Vermutungsregel des Art. 5 Abs. 3 Verbrauchsgüterkauf-RiL zugunsten des Verbrauchers, der Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Kaufsache geltend macht, weit aus. Raphael Koch (JZ 2015, 834) begrüßt die dadurch erfolgende Vereinheitlichung der Rechtslage und hält die bisher vom BGH (zu § 476 BGB) vorgenommene Unterscheidung von Grund- und Folgemangel für nunmehr obsolet.