Europarecht. Verfassungsrecht
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- 10.1628/002268811798217963
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Das BVerfG hat entschieden, dass sich – zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen europarechtliche Diskriminierungsverbote – auch in Deutschland tätige juristische Personen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU auf die Grundrechte des Grundgesetzes gemäß Art. 19. Abs. 3 GG berufen können. Christian Hillgruber (JZ 2011, 1118) hält diese Anwendungserweiterung des Art. 19 Abs. 3 GG weder für europarechtlich geboten noch ohne Verfassungsänderung für rechtlich möglich.