Lea Tochtermann
Injunctions in European Patent Law
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- 10.1628/zge-2019-0018
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gende Beitrag argumentiert auf der Grundlage des geltenden Rechts gegen eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung. Aus internationalen Rechtsgrundlagen kann eine entsprechende Anspruchsvoraussetzung nicht abgelesen werden. Insbesondere schreibt Art. 3 Abs. 2 Durchsetzungsrichtlinie keine solche vor: der einschlägige Teilsatz ist an die Mitgliedsstaaten gerichtet und stellt keine Voraussetzungen für die konkrete Anwendung durch die Gerichte auf. Zudem wird die Forderung nach einer Verhältnismäßigkeit von Rechtsbehelfen (u. a.) dadurch einer Abwägung unterworfen, dass sie zugleich wirksam und abschreckend sein müssen. Dies betont die Position des Rechtsinhabers. Das geltende deutsche Recht entspricht diesen Vorgaben, da es Verhältnismäßigkeitserwägungen in Grenzfällen wie etwa bei Rechtsmissbrauch zulässt und zudem durch die Funktionsweise der Gesamtrechtsordnung, insbesondere bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen, den Ausgleich der betroffenen Interessen sicherstellt. Eine weitergehende Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Durchsetzungsrichtlinie im Sinne eines allgemeinen Verhältnismäßigkeitsvorbehalts würde gegen Art. 30 TRIPS verstoßen, wonach nur 'begrenzte' Ausnahmen zu den durch das Patent gewährten Ausschließlichkeitsrechten zu gewähren sind. Ein genereller Verhältnismäßigkeitsvorbehalt in Bezug auf die Gewährung eines Unterlassungsanspruchs würde dieses Kriterium schlechterdings nicht erfüllen. Ein solcher würde die Durchsetzung der Rechte aus dem Patent unkalkulierbar machen und damit die Rechtssicherheit beeinträchtigen. Wollte der deutsche Gesetzgeber de lege ferenda dennoch einen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt einziehen, so wäre die gesetzliche Regelung eng auszugestalten, und von vornherein auf bestimmte vor definierte Fallkonstellationen zu begrenzen. Nur so kann den Vorgaben von Art. 30 TRIPS entsprochen werden.