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Cover of: Kein mittelbarer Besitz und kein gutgläubiger Mobiliarerwerb bei widerstreitenden Besitzmittlungsversprechen
Tilman Bezzenberger

Kein mittelbarer Besitz und kein gutgläubiger Mobiliarerwerb bei widerstreitenden Besitzmittlungsversprechen

Section: Treatises
Volume 223 (2023) / Issue 1, pp. 76-122 (47)
Published 26.05.2023
DOI 10.1628/acp-2023-0003
Published in German.
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  • 10.1628/acp-2023-0003
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Summary
Die Regeln über den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen sind unebenes Gelände, denn sie führen in das Recht des Besitzes und namentlich des mittelbaren Besitzes, und hier ist vieles schwankender Boden. Oft geht es um widerstreitende Übereignungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Kreditsicherung, so wie die Sicherungsübereignung von Vorbehaltsgut oder die mehrfache Sicherungsübereignung derselben Sache. Wenn ein Vorbehaltskäufer die ihm noch nicht gehörende Sache einer Bank zur Sicherheit übereignen will und ihr den Besitz zu vermitteln verspricht, erwirbt die Bank zwar kein Eigentum (§ 933 BGB). Aber wenn man der Bank den mittelbaren Besitz zuspricht, kann von ihr später ein anderer Sicherungsnehmer durch die Abtretung des aus dem Sicherungsvertrag entspringenden Herausgabeanspruchs der Bank gegen den Vorbehaltskäufer gutgläubig Eigentum erwerben (§ 934 Fall 1 BGB). So sehen es jedenfalls die meisten, und auch der Bundesgerichtshof hat 1968 in dem vielerörterten »Fräsmaschinen-Urteil« so entschieden.