Klaus Ferdinand Gärditz
Krankenhausvorbehalt bei psychopharmakologischer Zwangsbehandlung
Section: Anmerkung: Verfassungsrecht. Medizinrecht
Volume 80 (2025) /
Issue 1,
pp. 47-52
(6)
Published 09.01.2025
Published in German.
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- 10.1628/jz-2025-0011
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Der Erste Senat des BVerfG hat den Krankenhausvorbehalt für eine Zwangsmedikation (§ 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. beziehungsweise seine wortlautgleiche Neufassung § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB) für unvereinbar mit der Verfassung erklärt. Das Gericht erachtet die Regelung für unangemessen, soweit die zwangsweise Verbringung in ein Krankenhaus für Betroffene eine erhebliche Gesundheitsgefahr hervorruft, die sich anderweitig vermeiden ließe. Klaus Ferdinand Gärditz stimmt dem Urteil durchweg zu. Die Senatsmehrheit hat sich überzeugend Dammbruchargumenten verweigert, soweit diese am Ende einem freiheitsschonenderen Maßnahmendesign in vulnerablen Extremlagen entgegenstehen.