Tobias Lutzi
Meinungs- und Pressefreiheit als Grenze der Anerkennung mitgliedstaatlicher Schadensersatzurteile
Section: Anmerkung: Europarecht. Zivilprozessrecht
Volume 80 (2025) /
Issue 3,
pp. 98-102
(5)
Published 03.02.2025
Published in German.
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- 10.1628/jz-2025-0038
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Die Ordre-public-Kontrolle bei der Anerkennung und Vollstreckung mitgliedstaatlicher Schadensersatzurteile bewegt sich stets zwischen der Abwehr überkompensatorischer, insbesondere unverhältnismäßiger, abschreckender und gar vergeltender Verurteilungen einerseits und dem Verbot der inhaltlichen Nachprüfung des ausländischen Urteils gemäß Art. 52 EuGVVO andererseits. Die Große Kammer des EuGH hat nun erstmals Maßstäbe für die Anerkennung und Vollstreckung mitgliedstaatlicher Urteile gegen Journalisten und Presseorgane entwickelt und legt dabei Art. 34 Nr. 1 EuGVVO a.F. i.V.m. Art. 11 GRC, aus denen sich gegebenenfalls sogar ein Verbot der Anerkennung ergeben kann, streng aus. Tobias Lutzi ordnet die Entscheidung des EuGH zunächst vor dem rechtspolitischen Hintergrund des Kampfes gegen Einschüchterungsklagen ein. Die Betonung von Meinungs- und Pressefreiheit bei der Kontrolle mitgliedstaatlicher Urteile befindet Lutzi durchaus für sachgerecht, kritisiert aber die mangelnde »operable Eingrenzung des Prüfungsprogramms« und wirft schließlich die Frage nach möglichen Umkehrschlüssen und Ausstrahlungswirkungen auf.