Frank Meyer
Ne bis in idem bei Unternehmenssanktionen
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- 10.1628/jz-2024-0063
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Mehrfachsanktionierungen durch komplementär agierende Behörden sind in der EU zu einem ständigen Risiko geworden, seit der EuGH im Grundsatzurteil »Menci« eine Kumulierung von Sanktionen für vereinbar mit dem Doppelbestrafungsverbot des Art. 50 GRC erklärt hat. Dieses Risiko betrifft vor allem international tätige Wirtschaftsunternehmen. Zentrale Fragen des Ne-bis-in-idem-Schutzes harren bislang der Klärung: Zum einen die Bestimmung des idem bei Unternehmenstaten, die sich mitunter als mehrjährige Sorgfaltspflichtverletzungen mit vielfältigen Folgeverstößen darstellen; zum anderen Anwendbarkeit und notwendige Modifikationen der »Menci«- Rechtsprechung für grenzüberschreitende Fälle. Im Vorabentscheidungsverfahren Volkswagen Group Italia und Volkswagen AG bestand die Möglichkeit zur Aufarbeitung, die der EuGH indes nicht nutzt.