Louisa Specht
Property Rights Concerning Personal Data
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- 10.1628/186723717X15069451170982
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Ausschließlichkeitsrechte an Daten haben sicherlich sowohl Vorteile, als auch Nachteile. Nur durch die Einführung eines Ausschließlichkeitsrechts etwa könnte eine unrechtmäßige Nutzung der Daten durch Dritte vollumfänglich untersagt werden. Solche Abwehrrechte sind essentiell, um demjenigen, der die Daten tatsächlich innehat, einen Anreiz zur Veröffentlichung zu geben, was beispielsweise bei Forschungsdaten relevant sein könnte. Um dem Freihaltebedürfnis Rechnung zu tragen, ließen sich Rechte an Daten statt an Einzeldaten durchaus auch allein am Datenkonglomerat begründen. Eine Unterscheidung zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten scheint aufgrund der Weite des Begriffs des Personenbezugs nicht zielführend Eine tatsächliche Notwendigkeit zur Begründung ausschließlichkeitsrechtlicher Positionen an Daten besteht außerhalb einer Anreizwirkung zur Veröffentlichung der Daten allerdings nicht. Daten können bereits heute vertraglich gehandelt werden, zum Aufbau einer datengetriebenen Wirtschaft sind Ausschließlichkeitsrechte an Daten insofern nicht zwingend erforderlich. Alternativ wäre ebenso die Entwicklung angemessener Standardvertragsklauseln denkbar, die eine mögliche gestörte Vertragsparität im Datenerhebungs,- überlassungs oder -nutzungsvertrag ausgleichen können. Sowohl bei einer solchen Ausbildung von Standardvertragsklauseln, als auch bei einer möglichen Etablierung ausschließlichkeitsrechtlicher Positionen an Daten beschränkt das Datenschutzrecht die Befugnisse des Rechtsinhabers bzw. des Nutzungsberechtigten.