Cover of: Protestcamps als »gemischte Veranstaltungen«
Maximilian Schneider, Jan-Henrik Herchenröder

Protestcamps als »gemischte Veranstaltungen«

Section: Anmerkung: Verfassungsrecht. Versammlungsrecht
Volume 80 (2025) / Issue 8, pp. 368-372 (5)
Published 11.04.2025
DOI 10.1628/jz-2025-0130
Published in German.
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  • 10.1628/jz-2025-0130
Summary
Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Protestcamp, das aus Anlass des G20-Gipfels im Jahr 2017 veranstaltet worden war, nicht als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG qualifiziert, da die kundgabefremde die kundgaberelevante Infrastruktur des Camps deutlich überwogen habe. Unabhängig davon hat das Gericht den Schutz durch die Versammlungsfreiheit unter bestimmten Voraussetzungen auf Mitveranstalter/-innen erstreckt. Maximilian Schneider und Jan-Henrik Herchenröder stimmen den Ausführungen zum grundrechtlichen Schutz von Mitveranstalter/- innen zu, gelangen aber nach einer Kontextualisierung der Dogmatik zu »gemischten Veranstaltungen« zu dem Ergebnis, dass deren Übertragung auf Protestcamps nicht überzeugt.