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- 10.1628/jz-2022-0007
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Die Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) dient, anders als man auf den ersten Blick meinen würde, und anders als die gleichlautende Bindung der vollziehenden Gewalt, weniger dem Schutz von Freiheit und Eigentum der Prozessbeteiligten als der sachlich-inhaltlichen demokratischen Legitimation gerichtlicher Entscheidungen. Je enger die Steuerung durch Gesetz und Recht dabei ausfällt, desto geringer ist der Legitimationsbedarf. Unvermeidbare richterliche Entscheidungsspielräume bedürfen daher der Einhegung. Dabei kommt der Rechtsdogmatik als gemeinsamem Produkt und Bezugsrahmen von Rechtsprechung und Rechtswissenschaft eine Schlüsselrolle zu. Das gilt in besonderem Maße für das Verfassungsrecht.