Gregor Albers
Schuldanerkenntnis als Schenkungsversprechen: Gegen Kondiktionsausschluss und einseitigen Feststellungsvertrag
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- 10.1628/jz-2020-0237
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Wer außerprozessual eine Schuld anerkannt hat, der wird zur Leistung verurteilt, selbst wenn die Forderung gar nicht bestand. Voraussetzung ist nur, dass darüber Streit oder Ungewissheit herrschte, oder dass die Leistung in Kenntnis der Nichtschuld versprochen wurde. Dann kreiert die Erklärung formale Wahrheit. Hier wird demgegenüber vorgeschlagen, dass die Gerichte nach der materiellen Wahrheit suchen müssen. Wenn kein Vergleich vorliegt, können Anerkenntnisse eine Schuld nur endgültig begründen, falls sie notariell beurkundet sind (§ 518 Abs. 1 BGB).