Sigrid Lorz
Selbsthilfe beim Grenzüberwuchs von Nachbars Garten
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- 10.1628/jz-2022-0064
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Vom Nachbargrundstück herüberwachsende Wurzeln und Zweige darf der beeinträchtigte Grundstückseigentümer nach § 910 BGB abschneiden. Auch wenn gerichtlicher Rechtsschutz rechtzeitig zu erlangen wäre, hat sich der Gesetzgeber für das Selbsthilferecht unter Nachbarn als Ausnahme zum staatlichen Gewaltmonopol entschieden. Dies begründete er mit dem Fehlen eines rechtswidrigen, schuldhaften Eingriffs und dem Ziel einer schnellen, unkomplizierten Erledigung von Streitigkeiten. Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, ob die gesetzgeberischen Beweggründe im Kontext des heutigen Nachbarrechts und Naturschutzrechts noch tragfähig sind.