Heiko Sauer
Selbstorganisation des Bundesverfassungsgerichts
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- 10.1628/jz-2025-0008
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Mit einer Verfassungsänderung werden die organisatorischen Grundlagen des BVerfG stärker als bisher im Grundgesetz abgesichert. Dabei wird auch seine Geschäftsordnungsautonomie verfassungsrechtlich verankert. Dass dies nicht bloß deklaratorisch, sondern konstitutiv wirkt, wird ebenso übersehen wie die daraus folgenden Abgrenzungsprobleme mit Blick auf die Regelungskompetenz des Gesetzgebers. Bei näherer Betrachtung spräche alles dafür, es bei der bisherigen Regelung des § 1 Abs. 3 BVerfGG zu belassen.