Achim Janssen
Sind Religionskörperschaften wirklich insolvenzunfähig? BVerfGE 66, 1 revisited
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- 10.1628/jz-2019-0165
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Im Anschluss an BVerfGE 66, 1 geht die h. M. davon aus, Religionskörperschaften seien insolvenzunfähig und deshalb von zahlreichen gesetzlichen Umlage-, Beitrags- und Sicherungspflichten ausgenommen. Dementgegen ist festzustellen, dass über das Vermögen von Religionskörperschaften durchaus ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, sofern dieses als Planverfahren in Eigenverwaltung ausgestaltet ist. Infolgedessen kommen Religionskörperschaften nicht (mehr) in den Genuss der ihnen aufgrund mutmaßlicher Insolvenzunfähigkeit herkömmlich zugebilligten Vergünstigungen.