Jörg Scheinfeld
Strafbares Verabreden einer Anstiftung zum Mord
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- 10.1628/jz-2024-0145
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Einzeltätern bis zum Versuchsbeginn straflos. Für gewisse interpersonale Verhaltensweisen hingegen bestimmt § 30 StGB in Bezug auf Verbrechen, dass die Strafbarkeit als »Versuch der Beteiligung« schon früher einsetzt. Trotz dieses Ausnahmecharakters des § 30 StGB lässt der BGH die Abrede genügen, einen Dritten, der das Verbrechen begehen soll, erst noch zu suchen, selbst wenn den Beteiligten unklar ist, ob überhaupt jemand Geeignetes gefunden und sodann bestimmt werden kann. Jörg Scheinfeld befürwortet zwar grundsätzlich eine restriktive Auslegung der Norm, Restriktionen seien aber auf den Telos des § 30 Abs. 2 StGB abzustimmen. Dem BGH widerspricht er für den vorliegenden Fall dann auch nur aufgrund eines engeren Gesetzesverständnisses in Bezug auf mittäterschaftliches Anstiften.