Strafrecht
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- 10.1628/002268812802866704
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Der BGH sieht auch das für die Tat erlangte Entgelt als »Vorteil« im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB an. Karsten Altenhain (JZ 2012, 913) hält dies für nicht vereinbar mit den verschiedenen Ansichten zum Rechtsgut der Begünstigung und sieht auch sonst Widersprüchlichkeiten in den Entscheidungsgründen.