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Strafrecht

Section: Rulings
Volume 67 (2012) / Issue 19, pp. 967-968 (2)
Published 09.07.2018
DOI 10.1628/002268812803282864
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Summary
Der 4. Strafsenat des BGH hat erstmals die so genannte Geschäftsherrenhaftung grundsätzlich anerkannt. Allerdings könne sich der Vorgesetzte von Arbeitnehmern, die Straftaten gegenüber Kollegen begehen (»Mobbing«), nicht wegen Beihilfe durch Unterlassen strafbar machen, da es in solchen Fällen am erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Betrieb fehle. Edward Schramm (JZ 2012, 969) hält dagegen auch insoweit eine Garantenstellung des Vorgesetzten für möglich, sofern die Konflikte am betrieblichen Arbeitsplatz im Arbeitsverhältnis wurzeln.