Strafrecht
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- 10.1628/002268813X13752588105906
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Der 1. Strafsenat des BGH hat die Körperverletzungen bei einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei rivalisierenden Gruppen trotz Einwilligung als sittenwidrig beurteilt (§ 228 StGB), da die Eskalationsgefahr sowie die Tatsache des Fehlens begrenzender Absprachen zwischen den Teilnehmern zu berücksichtigen sei. Detlev Sternberg-Lieben (JZ 2013, 953) hält das Ergebnis für nicht von der sogenannten Rechtsgutslösung gedeckt und sieht eine Umgehung der Voraussetzungen des § 231 StGB.