Strafrecht
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- 10.1628/002268814X14014520451011
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Die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung gegen eine vom Familiengericht erlassene sogenannte Schutzanordnung gemäß § 4 GewSchG setzt nach Auffassung des BGH voraus, dass das Strafgericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung vollumfänglich überprüft. Michael Heghmanns (JZ 2014, 633) hält dies im Ergebnis für richtig, bedauert jedoch Schwächen der vorwiegend auf den gesetzgeberischen Willen gestützten Begründung.