Strafrecht. Strafprozessrecht
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- 10.1628/002268812804469604
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Der 5. Strafsenat des BGH hat – um die Ablehnung eines Beweisantrags des Angeklagten als rechtsmissbräuchlich durch das Tatgericht zu bestätigen – die fragliche Beweistatsache kurzerhand selbst im Wege des Freibeweises aufgeklärt. Mohamad ElGhazi (JZ 2012, 1190) hält dies aufgrund der Doppelrelevanz der Tatsache für revisionsrechtlich nicht zulässig.