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Strafrecht. Strafprozessrecht

Section: Rulings
Volume 72 (2017) / Issue 22, pp. 1119-1124 (6)
Published 09.07.2018
DOI 10.1628/002268817X15091182217423
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Summary
Der Anlass für eine Kontrolle ist nach polizeirechtlichen Maßstäben – etwa im Straßenverkehr – oftmals schnell gefunden. Wenn eigentlich ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren motivierend im Hintergrund steht, dies aber nicht offengelegt wird, handelt es sich um eine sogenannte legendierte Kontrolle. Dieses Vorgehen ist nach Auffassung des BGH grundsätzlich rechtmäßig und der Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse im Strafverfahren stehen keine hohen Hürden im Weg. Dominik Brodowski (JZ 2017, 1124) stimmt der Entscheidung im Ergebnis zu, hält aber eine gesetzliche Regelung gemischt präventiv-repressiver Maßnahmen für wünschenswert.