Tim Florstedt
Strafrechtliche Einziehung und zivilrechtlicher Regress
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- 10.1628/jz-2022-0120
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Wer Vorteile aus einer Straftat erlangt, muss diese gemäß § 73 Abs. 1, § 73b StGB zurückführen. Hat ein an der Tat Beteiligter den Vorteil an andere weitergereicht, haftet er dennoch auf den ganzen Wert und wird auf einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB gegen die Mithaftenden verwiesen. Diese strafrechtliche Solidarhaft zeitigt Regressprobleme, die in der Wissenschaft wenig untersucht sind. Der Beitrag bemüht sich um eine dogmatische Grundlegung und zeigt auf, wann Anpassungen der zivilrechtlichen Grundsätze vorzunehmen sind – und wann nicht