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- 10.1628/jz-2019-0011
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Zahlreiche Fluggesellschaften belasten Passagiere mit einem Zuschlag, wenn sie beispielsweise einen Hin- und Rückflug buchen und den Hinflug nicht antreten. Die entsprechenden AGB-Klauseln werden auf ein Urteil des BGH gestützt. Nach der im Folgenden vertretenen Auffassung, die sich insoweit mit einer Entscheidung des OGH Wien deckt, sind diese Klauseln unwirksam. Erforderlich ist eine genaue Differenzierung im Blick auf den Grund der Verhinderung. Angesichts der erheblichen Breitenwirkung dieser Klauseln sollte der BGH durch eine neue Verbandsklage veranlasst werden, seine Auffassung zu überprüfen.