Marc-Philippe Weller, Nina Benz, Roman Wolf
Vereinshaftung, Verbandsstrafen und Regress bei Zuschauerfehlverhalten. Zugleich Besprechung von BGH, Urteil v. 22. 9. 2016 - VII ZR 14/16
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- 10.1628/002268817X14855288807253
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Der Beitrag beleuchtet zunächst die dreifache Haftung des Sportveranstalters: die Verkehrspflichthaftung, die Diskriminierungshaftung und die Pönalhaftung/ Verbandsstrafenhaftung des Vereins bei Ausschreitungen. In einem vierten Schritt wird die Regresshaftung des Störers gegenüber dem Verein diskutiert. Nach dem Urteil des BGH v. 22. 9. 2016 (JZ 2017, 262, in diesem Heft) haften Krawallmacher in den Stadien für die Verbandsstrafen, die den Fußballvereinen vom DFB auferlegt werden. Hiernach wird der Vereinsvorstand die Störer regelmäßig in Regress nehmen müssen, will er nicht selbst gegenüber seinem Verein wegen Veruntreuung von Vereinsmitteln in Haftung geraten.