Verfassungsrecht
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- 10.1628/002268813X13581593763874
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Am 3. 12. 2011 sind die §§ 198 ff. GVG in Kraft getreten, die einen Rechtsbehelf gegen die überlange Dauer von Gerichtsverfahren vorsehen. Der Kammerbeschluss des BVerfG sieht danach für Verfassungsbeschwerden, insbesondere soweit sie auf eine Wiederholungsgefahr abstellen, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Florian und Dinah Huerkamp (JZ 2013, 146) befürchten einen verfrühten gänzlichen Rückzug des BVerfG von der Kontrolle überlanger Verfahren unter Hinweis auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.