Verfassungsrecht
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- 10.1628/002268815X14333442635352
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Das BVerfG hatte über die Verfassungsbeschwerden zweier Lehrerinnen islamischen Glaubens zu entscheiden, denen gegenüber wegen des Tragens eines Kopftuchs im Unterricht eine Abmahnung bzw. die Kündigung ausgesprochen wurde. Die Mehrheit des Ersten Senats sieht die abstrakte Gefährdung des Schulfriedens insoweit nicht als ausreichenden Grund an und erklärt zudem die sogenannte Privilegierungsklausel für christliche und abendländische Bildungs- und Kulturwerte in § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NW für nichtig. Karl-Heinz Ladeur (JZ 2015, 633, in diesem Heft) kritisiert, dass der Beschluss die Notwendigkeit einer Kollisionsordnung für den Bereich der Schule verkenne. Benjamin Rusteberg (JZ 2015, 637, in diesem Heft) hält dagegen Kopftuchverbote nach den Maßstäben des Senats für generell unzulässig und die Entscheidung immerhin für einen Schritt in die richtige Richtung.