Verfassungsrecht. Arbeitsrecht
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- 10.1628/002268814X14035183511359
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Das BAG hatte im Jahr 2009 letztinstanzlich die Klage eines Arbeitgeberverbands abgewiesen, mit der dieser die Untersagung gewerkschaftlich organisierter sogenannter Flashmob-Aktionen im Arbeitskampf untersagen lassen wollte. In einer Kammerentscheidung hat nun das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Bernd Rüthers (JZ 2014, 738) widerspricht sowohl den tatsächlichen als auch den arbeitskampfrechtlichen Erwägungen der Kammer und beanstandet die (fortgesetzte) Verletzung von § 45 Abs. 2 ArbGG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch den 1. Senat des BAG.