Verfassungsrecht. Insolvenzrecht
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- 10.1628/002268814X14014520450977
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Der BGH sieht in der Vorgabe des § 56 InsO, nach der nur eine natürliche Person Insolvenzverwalter sein kann, keine Verletzung der Grundrechte der klagenden Rechtsanwalts-GmbH. Christoph G. Paulus (JZ 2014, 628) hält jedenfalls die zur Begründung angeführten Argumente des Senats für nicht überzeugend und schätzt daher die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde als gut ein.