Verfassungsrecht. Strafprozessrecht
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- 10.1628/002268813X13715576724976
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Mit deutlichen Worten stellt das BVerfG die Verfassungswidrigkeit »informeller« Absprachen im Strafprozess unter Missachtung der Voraussetzungen des § 257c StPO heraus. Die diagnostizierten Vollzugsdefizite seien aber nicht in der gesetzlichen Regelung strukturell angelegt, diese daher verfassungsgemäß. Werner Beulke und Hannah Stoffer (JZ 2013, 662, in diesem Heft) erörtern die Folgen des Urteils für die Praxis und für die Zukunft der Verständigung im Strafverfahren.