Volker Rieble
Vertragsstrafklage und gerichtliche Zuständigkeit
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- 10.1628/002268809788795308
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Vertragsstrafen können und sollen gesetzliche Ansprüche »ersetzen« – vor allem im Wettbewerbsrecht, aber ebenso in der AGB-Kontrolle oder im Urheberrecht. Wird die Strafe eingeklagt, so stellt sich die Frage: Allgemeine sachliche Zuständigkeit für die Strafforderung als vertraglichem (!) Anspruch nach §§ 23, 71 GVG – oder greifen jene Sonderzuständigkeiten, die für den gesetzlichen Anspruch vorgesehen sind? Hierzu hat sich eine disparate Diskussion entwickelt, die bisher kaum übergreifend geführt wird.