Wilfried Küper
Verwerflichkeit und Rechtfertigung bei der Nötigung
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- 10.1628/002268813X13660333428696
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Über die Rechtswidrigkeit der Nötigung entscheidet nach § 240 Abs. 2 StGB die »Verwerflichkeit« der jeweiligen Tat, die sich aus dem Verhältnis von Nötigungsmittel und Nötigungszweck ergeben soll. Fällt das Verwerflichkeitsurteil negativ aus, so ist die Nötigung folglich »nicht rechtswidrig«. In dieser Hinsicht konkurriert oder kollidiert die Verwerflichkeitsklausel mit den klassischen Rechtfertigungsgründen. Der Beitrag bemüht sich um die Klärung der verschiedenartigen Probleme, auch der Irrtumsfragen, die in diesem Zusammenhang auftreten. Er plädiert dafür, die Voraussetzungen allgemeiner Rechtfertigungsgründe in die- als »gesamttatbewertendes Merkmal« verstandene- Verwerflichkeitsregel zu integrieren.