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Matthias Rossi

Wandelbares Wahlrecht

Section: Anmerkung: Verfassungsrecht. Wahlrecht
Volume 80 (2025) / Issue 1, pp. 43-47 (5)
Published 09.01.2025
DOI 10.1628/jz-2025-0018
Published in German.
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  • 10.1628/jz-2025-0018
Summary
Das Wahlrecht ist wandelbar. Das BVerfG hat klargestellt, dass der Wahlgesetzgeber an die Verfassung, nicht hingegen an seine früheren Entscheidungen gebunden ist. Dementsprechend kann er Modifizierungen bei der Sitzzuteilung vornehmen und etwa die Sitzzuteilung von Wahlkreismandaten nur in den Grenzen einer sich nach dem Zweitstimmenergebnis ergebenden Sitzzahl anordnen. Erwartungsgemäß hat allerdings die auf den letzten Metern der Reform unklug vorgenommene Streichung der Grundmandatsklausel die Fünf-Prozent-Sperrklausel in die Verfassungswidrigkeit geführt, als deren Korrektiv sie fungiert hat. Bis zu einer Neuregelung und also auch bei der vorgezogenen Wahl zum 21. Bundestag im Februar 2025 ist die Grundmandatsklausel deshalb weiterhin anzuwenden, so die Maßgabe des BVerfG. Matthias Rossi hält die Entscheidung des Gerichts für inhaltlich überzeugend und beleuchtet dazu vier wesentliche Aspekte besonders und näher. Er schließt mit Überlegungen zu einem »wunderbaren Wahlrecht«, das idealiter Entwicklungen der Wirklichkeit antizipiert und systemimmanent integriert, um die einem Wahlsystem zukommende Stabilisierungsfunktion ebenso wie seine Flexibilitätsaufgabe zu erfüllen.