Robert Magnus, Hannes Wais
Wen interessiert's? – Der Courtageanspruch des Maklers im Interessendickicht
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- 10.1628/002268816X14526766390206
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Seit dem 1. Juni 2015 gilt im Wohnraummietrecht das sogenannte Bestellerprinzip. Derjenige, der einen Makler beauftragt, soll ihn auch bezahlen. Umgesetzt wird dieses Prinzip in § 2 Abs. 1a WoVermittG. Grundsätzlich trifft den Vermieter die Zahlungspflicht, es sei denn, der Makler »holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten«. Insbesondere diese Ausnahme wirft Fragen auf.