Law

Thomas Rönnau, Moritz Begemeier

Wider die Entgrenzung der Vermögenseinziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB durch die Geldwäschedogmatik

Section: Legislation
JuristenZeitung (JZ)

Volume 73 () / Issue 9, pp. 443-450 (8)

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Der neue § 76a Abs. 4 StGB erfasst aus rechtswidrigen Taten herrührende Gegenstände, die in einem Strafverfahren wegen des Verdachts einer Katalogtat sichergestellt wurden. Dabei soll nach dem gesetzgeberischen Willen das Einziehungsobjekt unter Rückgriff auf »die Rechtsprechung zu § 261 StGB« bestimmt werden. In Kombination mit der Geldwäschejudikatur verpflichtet § 76a Abs. 4 StGB dann dazu, Gegenstände einzuziehen, in die Taterträge und legal erworbenes Vermögen eingeflossen sind. Der Abschöpfungsbetrag kann demzufolge die deliktisch erlangten Bruttoeinnahmen übersteigen. Diesem neuartigen Vermögenszugriff muss energisch widersprochen werden.
Authors/Editors

Thomas Rönnau Geboren 1962; 1982–87 Studium der Rechtswissenschaften in Kiel und an der University of Surrey, GB; 1990 Promotion; 1987–92 wiss. Mitarbeiter an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel; 1990–92 Referendariat; 1992 zweites jurist. Staatsexamen; 1993–94 Jurist in der Rechtsabteilung eines norddeutschen Großunternehmens; seit 1994 wiss. Assistent an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel; 1995–96 Lehrstuhlvertretung am Seminar für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Hamburg; 1999 Habilitation.

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