Thorsten B. Behling
Wie steht es um das Dateneigentum?
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- 10.1628/zge-2021-0003
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Daten stellen einen essentiellen Teil der digitalen Welt dar und werden häufig kommerzialisiert. Die EU-Kommission prognostizierte für den EU-Datenmarkt - bezogen auf das Jahr 2020 - ein Volumen von 84 Mrd. Euro. Von der massenhaften Datengenerierung und -nutzung profitieren vor allem die großen Datenmonopolisten, die ihre Geschäftsmodelle hauptsächlich oder wesentlich auf Datenanalysen und/oder -verkäufen aufbauen, während andere Beteiligte der Datenwirtschaft ohne Mitwirkung dieser Marktteilnehmer entweder keine oder nur eingeschränkte Möglichkeiten besitzen, von dem neuen Datenboom zu profitieren. Dies wirft die Frage auf, ob das geltende Recht bereits hinreichende Antworten auf die Frage einer interessengerechten Datennutzung und -verwertung vorhält. Zwar ist über die seit dem 25. Mai 2018 anwendbare EU-Datenschutz-Grundverordnung das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, auf die sich die jeweiligen Daten beziehen, gestärkt worden. Auch wurde mit der seit dem 28. Mai 2019 geltenden EU-Verordnung über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union ein erster Rechtsrahmen in Bezug auf nicht-personenbezogene Daten geschaffen. Die gleichfalls immer wichtiger werdende Frage nach einem rechtssicheren Handlungsrahmen für eine wirtschaftliche Nutzbarkeit von Daten ist trotz zahlreicher Diskussionen und Beiträge im Schrifttum aber gleichwohl noch nicht abschließend geklärt worden. Da in Bezug auf Daten vor allem die Frage nach Ausschließlichkeits-, Nutzungs- und Verwertungsrechten von wesentlicher Bedeutung ist, soll im Rahmen dieses Beitrages analysiert werden, ob der gegenwärtige nationale und europäische Rechtsrahmen dahingehend bereits hinreichende Antworten vorhält oder eine legislative Neugestaltung notwendig oder jedenfalls zweckmäßig erscheint.