Axel Metzger, Marvin Bartels
Wirksamkeit und Schutzumfang von Pflanzenpatenten
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- 10.1628/zge-2018-0013
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Nach der kontrovers geführten und in der Mitteilung der EU-Kommission vom 8. 11. 2016 kulminierten rechtspolitischen Diskussion soll nunmehr die am 1. 7. 2017 eingefügte Regel 28 Abs. 2 EPÜAO den Ausschluss von europäischen Patenten für Pflanzen und Tiere, die mit im Wesentlichen biologischen Verfahren hergestellt werden, bewirken. Damit stellt sich der Verwaltungsrat der EPO gegen die Entscheidungen »Brokkoli II«/»Tomate II« der Großen Beschwerdekammer des EPA vom 25. 3. 2015. Hinter dieser vermeintlich technischen Änderung verbirgt sich ein grundsätzlicher Konflikt über die Frage, ob herkömmlich gezüchtete Pflanzen allein durch die weniger weitreichenden Sortenschutzrechte geschützt werden sollen, oder ob zusätzlich Patente zuzulassen sind. Der Beitrag untersucht die Auswirkungen der Änderung der EPÜAO auf verschiedene Kategorien von Erzeugnis- und Verfahrenspatenten bei Pflanzen. Diskussionswürdig sind insbesondere die Wirksamkeit der Regel 28 Abs. 2 EPÜAO und ihre möglicherweise retrospektive Anwendung sowie Konsequenzen für die Anspruchsformulierung von Patenten, welche Pflanzenerfindungen betreffen, die auf technischen Verfahren basieren.