Zivilprozessrecht. Kartellrecht
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- 10.1628/002268815X14260944733861
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Das OLG München hält die Schiedsabrede in einer Wettkampfmeldung der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein zu den Weltmeisterschaften 2009 für nichtig, weil der veranstaltende Verband eine marktbeherrschende Stellung habe. Peter W. Heermann (JZ 2015, 362) stimmt zwar nicht uneingeschränkt in der Begründung, jedoch im Ergebnis zu und weist auf die Möglichkeit gravierender Folgen der Entscheidung für die Sportschiedsgerichtsbarkeit sowie den aktuellen Referentenentwurf eines neuen § 11 AntiDopG hin, in dessen Kontext sich der Gesetzgeber mit der Problematik der Sportschiedsgerichtsbarkeit befasst.