Ferdinand Wollenschläger
Zu BVerfG, Beschluss v. 21. 3. 2018 – 1 BvF 1/13: Bestätigung der Verfassungskonformität des § 40 Abs. 1a LFGB, Aufgabe der Glykol-Rechtsprechung und Beanspruchung des ersten Wortes gegenüber dem EuGH
[Die Verbraucherinformation vor dem BVerfG]
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- 10.1628/jz-2018-0256
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Das BVerfG (JZ 2018, 994, in diesem Heft) hat nicht nur die prinzipielle Verfassungskonformität der – schon voreilig totgesagten, kontrovers diskutierten und mit der Wiedereinführung des mittelalterlichen Prangers verglichenen – schlichten Verbraucherinformation über (auch behobene) Rechtsverstöße im Lebens- und Futtermittelsektor gemäß § 40 Abs. 1a LFGB bestätigt, sondern zwei weitere grundlegende Aussagen getroffen: Zum einen hat es die Glykol-Rechtsprechung aufgegeben; zum anderen hat es einen neuen Akzent im kooperativen Grundrechtsschutz durch BVerfG und EuGH gesetzt und das erste Wort gegenüber Luxemburg beansprucht.