Kevin Franzke
Zur Abgrenzung von mittelbarer Täterschaft und Anstiftung bei unmittelbarer Tatbegehung durch einen Strafunmündigen
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- 10.1628/jz-2024-0052
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Der BGH will in Konstellationen, in denen die unmittelbare Tatausführung durch ein gemäß § 19 StGB schuldunfähiges Kind erfolgt bzw. erfolgen soll, die Abgrenzung zwischen (versuchter) Anstiftung und mittelbarer Täterschaft des Hintermanns anhand einer Einzelfallprüfung der faktischen Reife des Kindes (zur Einsichtsfähigkeit in das Unrecht) vornehmen. Kevin Franzke kritisiert die Heranziehung der Kriterien des § 3 JGG und sieht in § 19 StGB auch eine Wertung zur Bestimmung der Tatherrschaft des Hintermanns. Der Zweck, Kinder ganz aus der Anwendung des Strafrechts herauszunehmen, würde durch die Untersuchung der tatsächlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Strafverfahren unterlaufen.