Anette Grünewald
Zur Frage eines europäischen Allgemeinen Teils des Strafrechts
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- 10.1628/002268811797906356
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Der Vertrag von Lissabon hat ein neues Kapitel der europäischen Rechtsetzungskompetenz im Bereich des Strafrechts aufgeschlagen. Gleichwohl sind Regelungen aus dem »Allgemeinen Teil« nur jeweils bereichsspezifisch möglich. Insoweit sollte die künftige Gesetzgebung – etwa zum Schutz der finanziellen Interessen der EU gemäß Art. 325 Abs. 4 AEUV – diese Möglichkeiten ausschöpfen, sowohl im Interesse einer möglichst einheitlichen Praxis als auch einer differenzierten wissenschaftlichen Diskussion in der EU.