Claus Luttermann
Zur Grundbuchordnung: Erbscheine, Nacherben(gemeinschaft) und Europäisches Nachlasszeugnis
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- 10.1628/002268817X14895941129896
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Erbschein und Erbauseinandersetzung können jedermann betreffen beim Grundbuchamt (Amtsgericht), wo dem Recht Geltung verschafft werden soll, gegebenenfalls im Instanzenzug: Iura novit curia. Das gilt wohl noch nicht überall. Im Folgenden werden für das Verfahren zur Berichtigung des Grundbuchs bei Erbfolge (§§ 35, 82 GBO) – einschließlich der Reform des internationalen Erbrechts 2015 – die Rechtsgrundlagen gezeigt für eine sachgerecht geordnete Praxis.