Frederick Rieländer
Zur Statthaftigkeit des Vollstreckungsabwehrantrags bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach der EuUntVO - Roma locuta, causa (non) finita!?
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- 10.1628/jz-2020-0257
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Mit Urteil vom 4. 6. 2020 (C-41/19 = JZ 2020, 806, in diesem Heft) hat der EuGH zur umstrittenen Frage der Zuständigkeit für die Prüfung materiellrechtlicher Vollstreckungsgegeneinwände bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Unterhaltstiteln Stellung bezogen. Wenngleich der Gerichtshof klargestellt hat, dass zumindest der Erfüllungseinwand im ersuchten Staat mittels eines Vollstreckungsabwehrantrags geltend gemacht werden kann, sind Bezugspunkt und Maßstab der Prüfungskompetenz der Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats im Detail nach wie vor unsicher. Neben der Behandlung der Prozessaufrechnung ist insbesondere ungeklärt, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßgaben die Gerichte im ersuchten Staat zu einer selbstständigen Prüfung der Anwendbarkeit der EuUntVO sowie zu einer Ordre-public-Kontrolle befugt sind.