Frank Neubacher, Job Lohmann
Zur Verhängung einer Jugendstrafe wegen »Schwere der Schuld« als »letztes Mittel« - Was der BGH vom BVerfG noch lernen kann
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- 10.1628/jz-2024-0187
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Mit einem Beschluss, dem die anderen Senate nicht entgegengetreten sind, hat der 5. Strafsenat des BGH eine weitreichende Änderung der Rechtsprechung zur Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld eingeläutet. Danach soll der Erziehungsgedanke bei der Verhängung der Jugendstrafe keine Rolle mehr spielen, eine »reine« Schuldstrafe auch bei Vergehen möglich sein. Diese Absenkung der Anordnungsvoraussetzungen wird dem das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken nicht gerecht und ignoriert Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention und anderer internationaler Standards zum Jugendkriminalrecht. Auf deren Relevanz hat das BVerfG bereits im Jahr 2006 in seinem richtungsweisenden Urteil zu den gesetzlichen Grundlagen des Jugendstrafvollzugs hingewiesen.