Stephan Lorenz
Zurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 241a Abs. 2 BGB (kein Anspruchsausschluss bei Kenntnis der irrigen Annahme einer Bestellung durch den Leistenden)
Section: Anmerkung: Bürgerliches Recht
Volume 79 (2024) /
Issue 6,
pp. 255-257
(3)
Published 11.03.2024
Published in German.
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- 10.1628/jz-2024-0072
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Gemäß § 241a Abs. 1 BGB wird bei Lieferung von Sachen oder Erbringung sonstiger Leistungen ein »Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet«, wenn er diese nicht bestellt hat. Abs. 2 der Vorschrift enthält eine Ausnahme unter anderem für den Fall, dass die Leistung »in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder [...] hätte erkennen können«. Für die letztgenannte Voraussetzung wendet der BGH – in der durchaus atypischen Fallkonstellation der Auszahlung eines Darlehens nach Identitätstäuschung durch die Ehefrau des Beklagten – § 166 BGB analog an und kommt so zu einer Wissenszurechnung. Auch im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB sei dem Beklagten die Bösgläubigkeit seiner Ehefrau zuzurechnen. Stephan Lorenz widerspricht Begründung und Ergebnis der Entscheidung.