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Bürgerliches Recht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 66 (2011) / Heft 12, S. 631-633 (3)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268811796190181
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268811796190181
Beschreibung
Der BGH sieht zwar die Leistung einer Lebensberatung mittels Kartenlegens als objektiv unmöglich an, hält jedoch den Vergütungsanspruch deswegen nicht notwendig für ausgeschlossen. Martin Schermaier (JZ 2011, 633) stimmt nur im Ergebnis zu, hält den Lösungsweg des BGH über die althergebrachte Lehre von der objektiven Unmöglichkeit aber für dogmatisch nicht gangbar.