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Strafrecht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 69 (2014) / Heft 12, S. 630-633 (4)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268814X14014520451011
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/002268814X14014520451011
Beschreibung
Die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung gegen eine vom Familiengericht erlassene sogenannte Schutzanordnung gemäß § 4 GewSchG setzt nach Auffassung des BGH voraus, dass das Strafgericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung vollumfänglich überprüft. Michael Heghmanns (JZ 2014, 633) hält dies im Ergebnis für richtig, bedauert jedoch Schwächen der vorwiegend auf den gesetzgeberischen Willen gestützten Begründung.